Wann werden Kosten einer Beratung abgezogen?

Linda375550
Linda375550
9.07.2019 · letzte Antwort: 10.07.2019

Hallo an alle Ärzte, habe heute ein Beratungsgespräch bei einer PC in München gehabt, für einen sehr staatlichen Preis. War teuer als beim Expräsident der DGÄPC Herr Dr. von Finckenstein. So viel wie ich weiß, werden, wenn man sich für eine Operation entscheidet, die Beratungskosten abgezogen. Fr. Dr. meinte wohl - nein, dies gilt nur für Unterspritzungen. Ist das korrekt?

Danke für Ihre Antworten.

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Antworten (6)

Alle Antworten auf diese Frage stammen von echten Ärzten

Hallo,
Ist die Untersuchung und Beratung nach GOÄ beziffert worden? Dann liegt die Gebühr zwischen 50 und 150€.
Eine Verrechnung ist nur dann möglich wenn unmittelbar die Behandlung erfolgt und die Beratung somit die Aufklärung wurde.
Aber auch hier muss nach der Gebührenordnung ein Betrag erhoben werden.
So ist die Rechtssprechung, denn egal was wir machen, es ist eine medizinische Behandlung!
Die GOÄ ist total veraltet mit einigen Modifikationen von 1968 bis 1996. bei einer Neufassung wird sicher der Teil Gespräch nach oben reguliert ,
In der Summe sind wir, verglichen mit anderen Serviceleistungen, echt preiswert, da gesetzlich beschränkt.
Nicht ärgern, wenn Sie eine ausführliche Beratung und Untersuchung hatten, die Ihnen bei der Entscheidung zur oder auch gegen eine Operation geholfen hat, ist das soo viel mehr wert und sicherlich nachhaltig.
Wenn Sie natürlich nur Beratungen suchen um Preise zu vergleichen, kann es unbefriedigend sein.
Das Verhalten derÄrzte ist korrekt.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. E.M. Noah

Hallo Linda !

Ärzte dürfe nach dem Standesrecht für Ärzte nicht umsonst beraten und untersuchen, unabhängig wofür. Die Preise die ich für die Behandlung einer Körperpartie (z.B. Brustvergrößerung) angebe, sind nach der GOÄ aufgeschlüsselt und darin sind auch die Beratung und Nachsorge enthalten.
Sollten Sie nur einen Teil des genanten Preises in Anspruch nehmen (ausschließlich die Beratung und die Untersuchung), wird nur diese Leistung verrechnet.
Entscheidet sich der/die Patient(-in) Sie dann im Nachhinein für die Op, wird diese Leistung vom genannten Gesamtpreis abgezogen, weil schon entrichtet.
Nicht jeder Doktor macht das so, es gibt auch die Möglichkeit, die Beratung und Untersuchung separat zu berechnen und die Gesamtleistung ohne diese Beratungskosten in Rechnung zu stellen.
Ich hoffe, etwas Klarheit in die unterschiedlichen Vorgehensweisen gebracht zu haben.
Gruß

Dr. von Finckenstein

Sehr geehrte Linda,
die Höhe einer Beratungsgebühr ist bei den verschiedenen Ärzten sicher etwas unterschiedlich, liegt aber in der Regel bei 50€, max. 100€ - je nach Befund/Sachlage/Dauer. Eine "Vergütung" der Beratungsgebühr im Falle einer darauffolgenden Behandlung wird meistens gemacht, ist aber keine Verpflichtung/Standard!
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. Joachim Dodenhöft,
Facharzt für Hals-Nasen-Ohren Heilkunde, Plastische Operationen
Parkklinik, Karlsruhe

Dr. med. Joachim Dodenhöft
4.9
(41)
Karlsruhe

Grundsätzlich sind alle ärztlichen Leistungen gebührenpflichtig nach der Gebührenordnung.
Eine Beratung muss also etwas kosten.
Die meisten Plastischen Chirurgen haben ihre Preise für bestimmte Leistungen, die aus verschiedenen Leistungen zusammen gesetzt sind auf einen Gesamtpreis , den ja jeder Patient vorher gerne wissen möchte, kalkuliert.
Ob in diesem Gesamtpreis die Beratung enthalten ist, die dann ggf bei Durchführung der Gesamtleistung( z.B. Unterspritzung mit Präparat XY) berechnet wird, und dann erstattet wird, hängt vom jeweiligen Preispaket ab und ist völlig frei handhabbar.
Eine kostenlose ärztliche Beratung, ohne triftigen Grund ( soziale Notlage des Patienten) ist gesetzeswidrig.
Es ist also Beides möglich.


Ich hoffe, das war verständlich?

Herrn Prof. Dr. Noahs Ausführungen ist nichts hinzuzufügen.
Bei Selbstzahlern berechne ich eine Gebühr zwischen € 35,00 - € 50,00 (gemäß der GOÄ).

Beste Grüße aus Frankfurt,

Dr. med. Paul J. Edelmann.

Praxis Dr. Edelmann
4.9
(63)
Frankfurt am Main

Liebe Linda,
aufgrund der aktuellen Gesetzgebung (Verstoss gegen das Heilmittelwerbegesetz) ist ein Abzug oder eine Verrechnungen einer Beratungsgebühr nicht zulässig. Es ist dabei unabhängig, ob es eine Unterspritzung oder ein operativer Eingriff ist.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michaela Montanari

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