Sehr geehrte Damen und Herren,
ich würde gerne wissen ob es möglich ist, eine Rechnung über eine Brustreduktion auch steuerlich abzusetzen wenn diese komplett privat bezahlt wird?
Welche Nachweise müsste ich dafür erbringen? Ich bin mir recht sicher, daß ein Resektionsgewicht von 500 gr pro Seite bei mir machbar ist, von Körbchengröße F auf B-C. Da ich in neurologischer Behandlung bin wegen Bandscheiben Vorfällen hätte ich auch die Möglichkeit mir die Notwendigkeit attestieren zu lassen.
Da ich allerdings keine Ambition habe mit dem MDK über Notwendigkeit oder nicht zu disskutieren, bezahle ich die OP nun selbst.
Wäre eine Absetzung in dem Fall möglich? Ich würde mich freuen, wenn jemand dazu ein Feedback hätte,
vielen Dank
Gruß
Legen Sie sämtliche Atteste über Ihre Befunde und Beschwerden Ihrer OP-Rechnung bei. Besprechen Sie Ihren Fall mit einem Steuerberater, bevor Sie die Unterlagen beim Finanzamt einreichen.
Berichten Sie bitte, ob es geklappt hat.
Viele Grüße
Dr. Muringaseril
Hallo,
Prinzipiell kann eine selbstfinanzierte Opertaion beim Finanzamt als "Sonderausgabe" geltend gemacht werden. Dafür ist erforderlich, dass eine Bescheinigung vorgelegt wird, dass es sich um eine medizinische Indikation und keine Schönheitsoperation handelt. Ein Resektionsgewicht von 500gr /Seite ist da schon ein Indiz. Jedoch sind die Finanzämter durchaus so spitzfindig zu sagen, dass eine medizinisch Indizierte Operation ja eine Kassenleistung ist und die Tatsache der Selbstfinanzierung damit schon als deutliches Zeichen gewertet wird, dass es sich eben nicht um eine medizinische Indikation gehandelt hat. Also: Man kann sich sicher nicht auf eine Anerkennung durch das Finanzamt verlassen sondern sollte es klar lediglich als Versuch ansehen.
Manche Finanzämter pauschalisieren und erkennen die Ausgaben nicht an, wenn die KK den Eingriff als nicht medizinisch indiziert abgelehnt hat. Dann ist es Ihr Luxus, der nicht steuerlich absetzbar ist. Also wäre es fast taktisch kluger, den MKD auszuschließen, um keinen Negativentscheid zu erhalten.
Dem FA legen Sie zu den Rechnungen sämtliche Facharztberichte bei, die eine medizinische Notwendigkeit zur Korrekturoperation bescheinigen. Dann sollte das klappen. Schließlich ist es Ihre Entscheidung, von wem und unter welchen (finanziellen) Bedingungen Sie sich operieren lassen.
Viel Erfolg!
Dr. med. Paul J. Edelmann.
Alle Ausgaben für die Gesundheit, die nicht von Ihrer Krankenversicherung übernomen werden, dürfen Sie als steuerlich absetzbar angeben. Alles das, was Ihre jährliche sog. zumutbare Belastung (abhängig von der Höhe Ihres Jahreseinkommens) überschreitet, dürfte vom Finanzamt zunächst angenommen werden. Die Einschätzung der medizinischen Notwendigkeit steht dort nich zur Debate, da diese nur von Fachpersonen (hier Ärzten) und nicht von Finanzbeamten vorgenommen werden darf. Beispielweise, wenn Sie drei Paar Brillen (darunter auch Sonnenbrille) von Ihrem Augenarzt verschrieben bekommen oder zwanzig Gehstöcke von Ihrem Orthopäden (vorausgesetzt, dass Sie diese wirklich bezahlt haben) wird kein Finanzbeamte die medizinische Notwendigkeit dieser Ausgaben ansprechen. Das gilt auch für plastisch-chirurgische Operationen. Ob das sich für Sie letzten Endes finanziell tatsächlich lohnen wird, darf manchmal bezweifelt werden. Das kann Ihnen nur Ihr Steuerberater sagen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Tribull
Wenn Sie die Rechnung zusammen mit einem ärztlichen Attest bei der Steuer angeben, werden die Kosten in aller Regel anerkannt - unabhänging vom MDK.
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. Klaus Ueberreiter
Die steuerliche Absetzbarkeit setzt zwingend eine medizinische Indikation voraus. Es gibt seitens des MDK einen ziemlich perfiden Algorithmus zur Vermeidung der Anerkennung der medizinischen Indikation.
Sie können ziemlich sicher sein, dass auch die Finanzbehörden sich darauf berufen werden, was aber juristisch zweifelhaft sein dürfte: denn eine medizinische Indikation liegt nicht nur dann vor, wenn der MDK diese sieht. Der MDK urteilt nämlich im Rahmen des SGB V. Das ist aber keine Instanz die die alleinige Entscheidungshoheit hat.
Die Indikation ( ausserhalb des SGB V) ist m.E. gegeben, wenn entsprechende Beschwerden vorliegen, die ohne OP nicht zu beseitigen sind, welche Sie sich bescheinigen lassen sollten und zusammen mit Arztbrief und Rechnung beim FA einreichen.
Alles Weitere sollte durch Ihren Steuerberater erfolgen.
Sicher können Sie sich erst sein, wenn es anerkannt wurde.
Viel Glück und vielleicht berichten Sie hier einmal, ob Sie erfolgreoch waren.
Für diese Aussagen wird natürlich keine Gewähr übernommen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. O. Kauder
Berlin
Dies ist eine sehr interessante Frage. Wir werden öfters darauf angesprochen, stellen Rechnungen aus und haben bislang nicht eine Rückmeldung erhalten. Ich würde somit vermuten, so auch nach meinem persönlichen Empfinden, dass wenn ein Arzt die medizinische Notwendigkeit bescheinigt selbige auch akzeptiert werden sollte.
Im gleichen Zusammenhang stellt sich auch die Frage nach der Umsatzsteuer. Bei medizinischer Notwendigkeit könnte evtl. auch auf die Umsatzsteuer verzichtet werden. Rein theoretisch sollte das zuständige Finanzamt Auskunft erteilen können
Gruss
Dr.Panzer
PS
Dies ist keine steuerliche Beratung
PS II
Es gibt, so glaube ich, ein europäisches Urteil diesbezüglich.
Um eine valide Antwort zu erhalten, ob und ggf. in welcher Höhe das zuständige Finanzamt die anfallenden Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung akzeptieren wird, sollten Sie sich mit einem Steuerberater in Verbindung setzen. Diese Frage hängt nämlich auch von Ihren persönlichen Vermögensverhältnissen ab.
guten tag,
moeglicherweise waere dies eine gute frage an ihren steuerberater. von ihrem behandelnden operateur koennen sie die ueblichen unterlagen wie zb goae rechnung und op bericht oder aerztlichen verlaufsbericht und fotodokumentation bekommen.
viel erfolg und alles gute fuer 2014,
ihre dr petra berger, frankfurt/ zuerich
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